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Wann benötigt ein Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn . personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 9 Personen ständig beschäftigt sind oder . personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zu der Zahl der Arbeitnehmer zählen dabei auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal. Unabhängig von der Anzahl der Personen/Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn . automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5 BSDSG (Anlage 1) unterliegen oder . personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden. |