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5.
Welche Rechte hat der
Datenschutzbeauftragte?
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte folgende Befugnisse: . Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht in allen Bereichen des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. . Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen. . Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind dem Datenschutzbeauftragten Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. . Weisungsfreiheit bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes. (Im Unterschied dazu hat der Datenschutzbeauftragte aber grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Stellen des Unternehmens bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften). . Funktionsbezogen direkte Unterstellung unter die Geschäftsführung. |